pragmatisch, praktisch, effizient
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Wir bieten Ihnen:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren

Erstellung, Unterstützung und Beratung von der Planung bis zur Schlussbauabnahme 
 
  • Erstellung der Genehmigungsunterlagen
  • Koordination mit Architekten und Behörden
  • Betreuung während der Bauphase (Bauleitung)
  • Ansprechpartner bei Abnahmen

 

Auf Wunsch, betreuen wir mit Ingenieur- und Architektenpartnern und Anlagenbauern in der gesamten Bauphase. Vom Planfeststellungsverfahren über die Bauplan- und Statikerstellung, bis hin zur Roh- und Schlussbauabnahme.

 

Wasserrechtliche Genehmigungsverfahren

Erstellung, Unterstützung und Beratung von der Planung bis zur Schlussbauabnahme 
 

  • Erstellung der Genehmigungsunterlagen
  • Koordination mit Architekten und Behörden
  • Betreuung während der Bauphase (Bauleitung)
  • Ansprechpartner bei Abnahmen

 

Genehmigungsverfahren nach Betriebssicherheitsverordnung

 

Erstellung, Unterstützung und Beratung von der Planung bis zur Schlussbauabnahme 

 

  • Erstellung der Genehmigungsunterlagen
  • Koordination mit Architekten und Behörden
  • Betreuung während der Bauphase (Bauleitung)
  • Ansprechpartner bei Abnahmen

 

Definitionen:

 

Genehmigungen

Im öffentlichen Recht wird die Zustimmung einer Behörde als „Genehmigung“ bzw. Erlaubnis bezeichnet, auch wenn sie vorher erklärt wird. In der Regel handelt es sich dabei um einen begünstigenden Verwaltungsakt, allgemein in Form einer Bescheinigung.

Die Genehmigung ist die rechtliche Basis eines Betriebes und somit von größter Bedeutung. Alle Dokumente rund um die Genehmigung, also Antrag, Genehmigung, Änderungen, etc. müssen sorgfältig aufbewahrt werden. Desweiteren muss darauf geachtet werden, ob der tatsächliche Betrieb noch mit der Genehmigung übereinstimmt. Wird der Betrieb erweitert oder verändert, so kann es sein, dass die Genehmigung angepasst werden muss. Daher ist es sinnvoll, einen jährlichen Check durchzuführen, ob alle Genehmigungen mit ihren zugehörigen Auflagen noch aktuell sind. (Legal Compliance) 

 

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen

Die Errichtung und der Betrieb, die wesentliche Änderungen, sowie die Stilllegungen der im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. In der Verordnung über die Grundsätze des Genehmigungsverfahrens (9. BImSchV) ist festgelegt, welche Angaben ein Antrag zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten muss und welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller Unterlagen vorlegt, die eine vollständige und abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ermöglichen. Die Beantragung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens hat grundsätzlich unter Verwendung der Formblätter zum Antrag auf immissionsrechtliche Genehmigung zu erfolgen. Mit den Formblättern soll dem Antragsteller eine Hilfe gegeben werden, die grundlegenden Daten in konzentrierter, standardisierter Form darzustellen. Gleichzeitig soll den Behörden die Prüfung erleichtert werden, um so zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens beizutragen.

 

Die Genehmigung wird beim Umweltamt der Stadt, bzw. beim Landratsamt beantragt. Erfüllt der Antrag die Genehmigungsvoraussetzungen, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. Sie hat zudem eine Konzentrationswirkung, d.h. sie umfasst auch alle anderen erforderlichen Genehmigungen, wie z.B. die Baugenehmigung oder die wasserrechtliche Genehmigung.

 

Wasserrechtliche Genehmigungen

Eine Genehmigung nach Wasserrecht ist erforderlich für den Bau, die wesentliche Änderungen und die Stilllegungen von Abwasseranlagen, wenn der Betrieb z.B. Abwasser in ein Gewässer einleitet oder Grundwasser fördert. Die Genehmigung wird in der Regel in Form der Erlaubnis (§7 WHG) erteilt, sie ist widerruflich und kann mit Auflagen und einer Befristung versehen sein. Laut Gesetz besteht auch die Möglichkeit, die Genehmigung in Form der Bewilligung (§8 WHG) zu erteilen, dies wird jedoch kaum angewendet. 

Im Regelfall wird das Abwasser z.B. eines Abscheiders in die Kanalisation eingeleitet. Verfügt der Abscheider über eine bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBt, dann ist die Einleitung lediglich nach § 45e Abs. 2 Wassergesetz (WG) bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige verpflichtet sich der Betrieb, die Grenzwerte der kommunalen Abwassersatzung einzuhalten. Verfügt der Abscheider nicht über die bauaufsichtliche Zulassung, so ist eine Genehmigung nach § 45e Abs. 2 WG bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

 

Genehmigungen nach der Betriebssicherheitsverordnung

Tankstellen für Ottokraftstoff erhalten Ihre Genehmigung nach § 13 BetrSichV. Diese Erlaubnis wird durch das zuständige Landratsamt bzw. durch das Umweltamt der Stadt erteilt. Die Erlaubnis hat eine teilweise Konzentrationswirkung, sie schließt die Baugenehmigung nach §48 LBO für die Errichtung der Tankstellengebäude mit ein, nicht jedoch eine ggf. notwendige wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen. Die Erlaubnis nach BetrSichV ist nicht erforderlich für reine Dieseltankstellen, hier ist nur eine Baugenehmigung erforderlich.

 

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